Zum Inhalt

Protokoll der Mitgliederversammlung des Chaos Computer Club Darmstadt e.V.

am 31.01.2018 in der Wilhelminenstraße 17

Anlagen zum Protokoll

  1. Text der Einladung
  2. Satzung

Tagesordnung

(1) Eröffnung
(2) Berichte
(3) Beschlüsse
(3.1) Entlastung des Vorstands
(3.2) Neufassung der Satzung
(3.4) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
(3.5) Abberufung und Neuwahl des Vorstands
(3.6) Beauftragung von Kassenprüfern
(4) Verschiedenes

Eröffnung

Die Versammlung beginnt um 20:34, sie wird geleitet von Malte Brandy, das Protokoll führt Magnus Frühling. Es nehmen 27 stimmberechtigte Mitglieder teil. Der Verein hat derzeit 75 stimmberechtigte Mitglieder. Es wurde fristgerecht eingeladen (siehe Anlage 1 zum Protokoll).

Das Verfahren für alle Abstimmungen ist, falls nicht anders angegeben: Abstimmung durch Handzeichen (Ja/Nein/Enthaltung).

Berichte

Der Vorstand berichtet über die Vereinsgeschäfte.

Um 20:41 nehmen 29 stimmberechtigte Mitglieder teil.

Der Vorstand berichtet über die Finanzen.

Um 21:02 nehmen 30 stimmberechtigte Mitglieder teil.

Die Buchführung wurde geprüft durch Christian Röder, Andreas Rammhold und Felix Seib. Die Entlastung des Vorstands wird empfohlen.

Beschlüsse

Entlastung des Vorstands

Die Mitgliederversammlung beschließt:

Der Vorstand wird für das Jahr 2017 entlastet.

23 dafür, 0 dagegen, 7 Enthaltungen - also so beschlossen.

Neufassung der Satzung

Es wird über die im Vorfeld kommunizierten Vorschläge ein Meinungsbild durchgeführt:

  1. Namensänderung 8 dafür
  2. Namensänderung + Vereinsvermögen an Wau Holland Stiftung 25 dafür
  3. Namensänderung + Vereinsvermögen an Open Knowledge Foundation Deutschland 6 dafür

Als Ergebnis des Meinungsbildes wird über den 2. Vorschlag abgestimmt.

Es wird über folgenden Antrag abgestimmt:

Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vereinssatzung in der in der in der Einladung
referenzierten und in Anhang 2 beigelegten Form neu zu fassen.

Zur Erläuterung: Die Neufassung ändert den Namen des Vereins zu "Chaos Computer Club Darmstadt e.V." und ändert die Begünstigte des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung. Da die Umbenennung viele Umformulierungen über die ganze Satzung verteilt erfordert, haben wir uns für eine Neufassung entschieden.

Die Abstimmung ergibt: 29 dafür, 0 dagegen, 1 Enthaltungen - also so beschlossen.

Änderung der Finanzbefugnisse

Es wird über den folgenden Antrag in Bezug auf §11 2.3 der Satzung abgestimmt:

Der Vorstand darf nach eigenem Ermessen
(1) Ausgaben von jeweils bis zu 2000 EUR tätigen,
(2) für die Durchführung von Veranstaltungen jeweils Ausgaben von bis zu 4000 EUR tätigen,
(3) einen auf maximal 2 Jahre befristeten oder mindestens jährlich kündbaren Vertrag
    mit regelmäßiger Zahlungsverpflichtung eingehen, wenn die Kosten 2000 EUR im Jahr
    nicht übersteigen.

28 dafür, 0 dagegen, 1 Enthaltungen - also so beschlossen.

Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder

Um 22:33 nehmen 29 stimmberechtigte Mitglieder teil.

Es wird kein Beschluss gefasst. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder verbleibt bei 5 Personen.

Neuwahl des Vorstands

Die Personenwahl wird geheim durchgeführt. Martin Weinelt und Felix Seib übernehmen die Wahlleitung.

Es kandidieren:

  • Malte Brandy
  • Markus Drenger
  • Felix Rohrbach
  • Ian Bierlich
  • Marco Holz
  • Magnus Frühling

Der Vorstand wird in folgendem Wahlverfahren gewählt:

Jede wahlberechtigte Person kann 0 bis 5 unterschiedliche Namen auf den Wahlzettel schreiben. Die 5 Personen mit den meisten Stimmen sind gewählt, wenn sie jeweils mehr als die Hälfte der anwesenden Personen an Stimmen erhalten haben.

Abstimmung über das Wahlverfahren: 27 dafür, 0 dagegen, 2 Enthaltungen - also so beschlossen.

22:46 Wahlleiter eröffnet die Wahl.

22:54 Wahlleiter schließt die Wahl.

29 Stimmzettel wurden abgegeben.

Die Auszählung ergibt folgende Stimmverteilung:

  • Malte Brandy 27
  • Markus Drenger 22
  • Felix Rohrbach 23
  • Ian Bierlich 26
  • Marco Holz 28
  • Magnus Frühling 8

Damit sind folgende Mitglieder im neuen Vorstand:

  • Malte Brandy
  • Markus Drenger
  • Felix Rohrbach
  • Ian Bierlich
  • Marco Holz

Alle Gewählten nehmen die Wahl an.

(Damit bleibt der Vorstand unverändert.)

Beauftragung von Kassenprüfern

Die Mitgliederversammlung beschließt:

Christian Röder, Andreas Rammhold und Alexander Krimm sollen vor der nächsten Mitgliederversammlung die Kasse prüfen.

25 dafür, 0 dagegen, 4 Enthaltungen - also so beschlossen.

Verschiedenes

Die Versammlung wird geschlossen um 23:10.

Unterschrift

Für die Korrektheit des Protokolls:

Darmstadt, den 31.01.2018

\vskip 3em \begin{tabular}{ll} \rule{18em}{1pt} & \rule{18em}{1pt} \ Versammlungsleitung: Malte Brandy & Protokollführung: Magnus Frühling \ \end{tabular}

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Anlage 1/2 zum Protokoll: Text der Einladung


  Liebe Mitglieder!

  Wir laden Euch hiermit herzlich zur Mitgliederversammlung des Chaos
  Darmstadt e.V. am Mittwoch, den 31. Januar 2018, um 20:30 Uhr in den
  Vereinsräumen (Wilhelminenstraße 17, Darmstadt) ein.
  Wir schlagen die folgende Tagesordnung vor:

  (1) Eröffnung
  (2) Berichte
  (3) Beschlüsse
     (3.1) Entlastung des Vorstands
     (3.2) Neufassung der Satzung
     (3.3) Beschluss zu Finanzbefugnissen des Vorstands
     (3.4) Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder
     (3.5) Neuwahl des Vorstands
     (3.6) Beauftragung von Kassenprüfern
  (4) Verschiedenes

  Zu (3.2):

  Bei der Neufassung der Satzung beabsichtigen wir die Änderung des
  Vereinsnamens in „Chaos Computer Club Darmstadt e.V.“ sowie eine
  Änderung von §13(2) zum Verbleib des Vermögens bei Vereinsauflösung.
  Drei mögliche Neufassungen der Satzung findet ihr unter:

  https://git.darmstadt.ccc.de/cda/doku/merge_requests/5 (nur Name)
  https://git.darmstadt.ccc.de/cda/doku/merge_requests/4 (Name+Wau
  Holland Stiftung)
  https://git.darmstadt.ccc.de/cda/doku/merge_requests/6 (Name+Open
  Knowledge Foundation)

  Zu (3.3):

  Wir schlagen folgenden Beschluss vor um dem gestiegenen Finanzvolumen
  des Vereins Rechnung zu tragen:

  Der Vorstand darf nach eigenem Ermessen
  (1) Ausgaben von jeweils bis zu 2000 EUR tätigen,
  (2) für die Durchführung von Veranstaltungen jeweils Ausgaben von bis
  zu 4000 EUR tätigen,
  (3) ein befristetes oder mindestens jährlich kündbares
  Dauerschuldverhältnis eingehen, wenn die Kosten 2000 EUR im Jahr nicht
  übersteigen.

  Bitte beachtet, dass weitere Anträge nach § 8 Abs.5 der Satzung
  spätestens am 23. Januar 2018 an die Vereinsmitglieder verschickt
  werden müssen (z.B. über diese Mailingliste), um auf der Versammlung
  Berücksichtigung finden zu können.

  Wir bitten wie immer darum Fragen und Diskussion möglichst im Vorfeld
  zum Beispiel auf dem Plenum am 18.1.2018 zu klären.

  Wir freuen uns auf Eure rege Teilnahme.

  Mit besten Grüßen
  Euer Vorstand

Für die Korrektheit der Anlage:

Darmstadt, den 31.01.2018

\vskip 3em \begin{tabular}{ll} \rule{18em}{1pt} & \rule{18em}{1pt} \ Versammlungsleitung: Malte Brandy & Protokollführung: Magnus Frühling \ \end{tabular}

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Anlage 2/2 zum Protokoll:


Satzung des Chaos Computer Club Darmstadt e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club Darmstadt“.
  2. Sitz des Vereins ist Darmstadt.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen und führt den Zusatz „e.V“.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein führt die Abkürzung „CCC Darmstadt e.V.“

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Computersicherheit, des Datenschutzes und des kreativen Umgangs mit neuen Technologien.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; 2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Computersicherheit, Datenschutz und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen; 3. Ausbildung von Studierenden und Interessierten der Hochschulregion Darmstadt auf dem Gebiet der Computersicherheit, des Datenschutzes und des kreativen Umgangs mit neuen Technologien und deren Anwendungen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
  2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Juristische Personen werden nur als fördernde Mitglieder aufgenommen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform über die Aufnahme eines Mitglieds. Der Beschluss wird der betreffenden Person in Textform mitgeteilt.
  2. In einem Antrag auf Mitgliedschaft muss angegeben sein, ob eine fördernde Mitgliedschaft angestrebt wird.
  3. Bevor eine juristische Person als Mitglied aufgenommen wird, informiert der Vorstand die Mitglieder. Wenn binnen einer Frist von zwei Wochen zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen, entscheidet die Mitgliederversammlung anstelle des Vorstands über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod der betreffenden natürlichen Person. 2. mit dem Erlöschen der betreffenden juristischen Person. 3. durch Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. 4. durch Streichung von der Mitgliederliste. 5. durch Ausschluss aus dem Verein.
  5. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach dem Ablauf einer festzulegenden Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es 1. sich trotz Mahnung in Textform mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Verzug befindet; oder 2. nicht mehr erreichbar ist.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Art, Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt 1. der Vorstand jeweils für jedes fördernde Mitglied, 2. die Mitgliederversammlung für alle anderen Mitglieder.
  2. An die Stelle der Mitgliedsbeiträge können mit Genehmigung des Vorstandes andere gleichwertige Leistungen treten.
  3. Zuviel gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  4. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Abwendung sozialer Här- ten, kann der Vorstand noch offene oder zukünftige Beiträge auf Antrag des betreffenden Mitglieds teilweise oder vollständig erlassen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich durch besondere Verdienste im Sinne des Vereins oder der von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung 1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 2. wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in Textform verlangt. 3. einmal im Geschäftsjahr, in der Regel nicht später als dreizehn Monate nach der letzten Mitgliederversammlung.
  3. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung in Textform unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und einer vorläufigen Tagesordnung.
  4. Der Gegenstand einer Beschlussfassung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung in Textform bekannt gemacht werden. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Stimmverteilung nach der betreffende Beschluss auch mit den Gegenstimmen aller gerade nicht teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder zustande gekommen wäre.
  5. Zur Einhaltung der Fristen in (3) und (4) genügt jeweils das Absenden an die letzte dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse der Mitglieder bzw. einen geeigneten automatischen Verteiler.
  6. Eine Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird oder unstrittig ist.
  7. Mitglieder können mittels geeigneter technischer Einrichtungen auch bei Abwesenheit an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  8. Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse. Jeder Beschluss erfordert jedoch die Zustimmung von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Blockabstimmungen sind zulässig, wenn drei Viertel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dem Verfahren zustimmen.

§9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.
  2. Inbesondere nimmt die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben wahr: 1. Wahl und Kontrolle des Vorstands 2. Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses 3. Entlastung des Vorstands
  3. Die Mitgliederversammlung legt fest, in welchem Rahmen der Vorstand über die Verwendung der Vereinsmittel selbst entscheiden darf.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils eine Person zur Versammlungsleitung und zur Protokollführung. Das Protokoll soll mindestens Aufschluss geben über: 1. Ort und Zeit der Versammlung 2. Versammlungsleitung und Protokollführung 3. Die Tagesordnung 4. Den Inhalt von Beschlüssen und das Ergebnis von Wahlen 5. Die verwendeten Abstimmungsverfahren, die Stimmverteilungen sowie die Zahl der jeweils teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder
  5. Das Protokoll ist von den zur Versammlungsleitung und Protokollführung bestimmten Personen zu unterzeichnen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Das Amt ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstands. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds fällt der entsprechende Sitz bis zur nächsten Neuwahl weg.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf ein Jahr, sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse jederzeit mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, sind über den Inhalt des Beschlusses zu informieren.

§11 Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Insbesondere nimmt der Vorstand folgende Aufgaben wahr: 1. Pflege der Mitgliederliste 2. Führung von Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins 3. Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel im von der Mitgliederversammlung festgelegten Rahmen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle sowie gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen durchzuführen.
  4. In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand über diese Befugnisse hinaus handeln.
  5. In den Fällen der Abs. 3 und 4 sowie bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand verpflichtet, die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder ist danach eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§12 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen. Dem betroffenen Mitglied muss die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
  2. Gegen diesen Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
  3. Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
  4. Bis zu Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§13 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder und der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Wau Holland Stiftung in Hamburg zwecks der Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
  3. Im Auflösungsfall ist ein Liquidator zu bestellen.

§14 Sonstiges

  1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  2. Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

Die obige Satzung wurde am 31.01.2018 beschlossen.


Für die Korrektheit der Anlage:

Darmstadt, den 31.01.2018

\vskip 3em \begin{tabular}{ll} \rule{18em}{1pt} & \rule{18em}{1pt} \ Versammlungsleitung: Malte Brandy & Protokollführung: Magnus Frühling \ \end{tabular}